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§ 31 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen



(1) 1Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbezogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet werden. 2Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig:

1.
deutsche Staatsangehörige,

2.
inländische juristische Personen und

3.
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.

3§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.

(2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darf im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.

(3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist zulässig, um

1.
frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Verteidigung oder das Gemeinwohl erkennen und diesen Gefahren begegnen zu können,

2.
die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder

3.
die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, die ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.

(4) 1Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:

1.
Zweck der Kooperation,

2.
Dauer der Kooperation,

3.
eine verbindliche Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, dass

a)
die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden, und eine Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes erfolgt,

b)
Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die unbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 3 verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,

c)
Daten von schutzwürdigen Personen nach § 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,

d)
Daten betreffend den Kernbereich privater Lebensgestaltung, die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei der Datenauswertung als solche erkannt werden, unverzüglich gelöscht werden,

e)
die Verwendung der Daten mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist und die Daten insbesondere weder zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung oder zur Unterdrückung Oppositioneller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden,

f)
sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen,

g)
einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge geleistet wird,

h)
im Falle einer Datenübermittlung nach § 33 die Verkehrsdaten nicht über einen längeren Zeitraum als sechs Monate bevorratend gespeichert werden.

(5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen

1.
zur Früherkennung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer (1), religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,

2.
zur Früherkennung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen sowie durch den unerlaubten Außenwirtschaftsverkehr mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,

3.
zum Schutz der Bundeswehr und der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten oder der Streitkräfte des Kooperationspartners,

4.
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und zu deren Auswirkungen,

5.
zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen,

6.
zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind,

7.
zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Aktivitäten mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder zum Kooperationspartner,

8.
zur internationalen Organisierten Kriminalität,

9.
zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes oder des Kooperationspartners,

10.
zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen oder

11.
zu vergleichbaren Fällen.

(6) 1Für einzelne Kooperationszwecke nach Absatz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind Erkenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. 2Die Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.

(7) 1Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages erfolgt. 2Im Übrigen bedarf die Absichtserklärung der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in seiner jeweils folgenden Sitzung über die Absichtserklärung zu unterrichten.




(1)
amtlich "politscher"







 

Frühere Fassungen von § 31 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 32 BNDG Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen (vom 01.01.2022)
... personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zulässig, 1. um die vereinbarten Kooperationszwecke zu erreichen und  ...
§ 33 BNDG Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen (vom 01.01.2022)
... ist nur zulässig, wenn zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32 Absatz 2 und 4 bis 8 ... nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben. (3) Kooperationen nach § 31 , die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... 3 Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung § 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen § 32 Verarbeitung ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.  ... die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 16" ersetzt. 20. § 31 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das ... 3 Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung § 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen (1) Soweit der ... personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zulässig, 1. um die vereinbarten Kooperationszwecke zu erreichen und  ... ist nur zulässig, wenn zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32 Absatz 2 und 4 bis 8 findet ... nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben. (3) Kooperationen nach § 31 , die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der ...