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§ 31 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 31 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 31 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Amtes,
- 3.
- Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- 4.
- Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
- Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
- 7.
- Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
- 8.
- Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
- 9.
- gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
Zitierungen von § 31 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 BPersVG Eintritt von Ersatzmitgliedern
... mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. (3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des ...
§ 55 BPersVG Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung
... Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 31 , solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle ...
§ 102 BPersVG Wahl, Amtszeit und Vorsitz
... Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die §§ 29 bis 33 gelten ...
§ 120 BPersVG Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
... und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre; im Übrigen gilt § 31 Absatz 1 entsprechend. § 33 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Neuwahl ...
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