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§ 31 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. 2Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. 5Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) 1Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
- 1.
- den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts;
- 2.
- den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
- 3.
- den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;
- 4.
- von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;
- 5.
- die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;
- 6.
- den Zeitpunkt der Zulassung;
- 7.
- bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;
- 8.
- die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;
- 9.
- in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung;
- 10.
- ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
- 1.
- den Namen oder die Firma;
- 2.
- die Rechtsform;
- 3.
- die Anschrift der Kanzlei;
- 4.
- den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;
- 5.
- die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;
- 6.
- folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
- a)
- bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;
- b)
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
- 7.
- bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf;
- 8.
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter;
- 9.
- den Zeitpunkt der Zulassung;
- 10.
- bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
- 11.
- bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;
- 12.
- die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;
- 13.
- im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
- 1.
- sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,
- 2.
- Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 31 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (vom 01.08.2022)
... wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach ...
§ 31c BRAO Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis (vom 01.08.2022)
... Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende ...
§ 46c BRAO Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (vom 01.08.2021)
... belegen sein muss, deren Mitglied er ist. (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung ... er ist. (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ...
§ 207a BRAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024)
... ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen. § 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur ... sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen. § 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Zitat in folgenden Normen
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 78l BNotO Notarverzeichnis (vom 01.08.2021)
... Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ( § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum ...
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 4 EuRAG Verfahren (vom 01.08.2022)
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
§ 11 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 13 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 16a EuRAG Entscheidung über den Antrag (vom 18.05.2017)
... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ...
§ 27a EuRAG Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (vom 01.08.2022)
... eingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeichnisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft ... Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß ...
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
§ 5 RAVPV Sperrung und Löschung von Eintragungen (vom 01.08.2022)
... sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 31 Absatz 6 Satz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt. (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 142 StPO Zuständigkeit und Bestellungsverfahren (vom 13.12.2019)
... den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ( § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 7 FördElRV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Kanzleianschrift" ein Komma und die ... des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" eingefügt. 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Besonderes elektronisches ... und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Das ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 46 2. KostRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ( § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter ...
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benannt" ersetzt. 11. § 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat" eingefügt. 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... zu erhebenden Daten auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ( § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notarvertreter. ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 1 SyndAnwNRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31 bis 31c ersetzt: „§ 31 ... geändert: 1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31 bis 31c ersetzt: „§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und ... 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31 bis 31c ersetzt: „§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ... Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission ... § 46b Absatz 3 verbunden werden. (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung ... werden. (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als ... 4 angefügt: „(4) Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer nach § 31 Absatz 3 Nummer 2 und 3, den Namen der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, besteht erst ab ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten." 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Person" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „ § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt. ... 3 werden die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „ § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt. 6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: ... ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen." 93. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 1 PVNeuRG Änderung der Strafprozessordnung
... den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ( § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein ...
Artikel 2 PVNeuRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... § 31 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 2 ViVaJuRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft". 2. Dem § 31 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „bei ausländischen Rechtsanwälten zudem den Herkunftsstaat ... b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „ § 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist." 21. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis (1) Die ... ist." 21. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis (1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Wörter „oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder" eingefügt. 7. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ... mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend." ...
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... 29a Kanzleien in anderen Staaten § 30 Zustellungsbevollmächtigter § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 139 10. ZustAnpV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... In § 31 Absatz 6, den §§ 31b, 33 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, § ...
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