Tools:
Update via:
§ 31 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
|
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
|
§ 31 Führen von Verzeichnissen
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
Anzeige
Zitierungen von § 31 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 Biokraft-NachV Widerruf der Anerkennung
... nicht mehr erfüllt ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. ...
§ 36 Biokraft-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen
... elektronisch übermitteln: 1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_Biokraft-NachV.htm