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§ 31 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 31 Aufzeichnungen



(1) 1Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. 2Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. 3Die Aufzeichnungen sind von dem Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu unterzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. 4Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erforderlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag gebenden Fahrschule jederzeit verfügbar sein.

(3) 1Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 2Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.



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Frühere Fassungen von § 31 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FahrlG Zweigstellen (vom 01.01.2020)
...  3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und 4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den ...
§ 29 FahrlG Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
... die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche Gesellschafter nach § 31 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der nach Landesrecht zuständigen ...
§ 47 FahrlG Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (vom 01.01.2020)
... a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2 , § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort ... Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, 14. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... Ausbildungsnachweises und der Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler gemäß § 31 Absatz 1 , 11. die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32, 12. die notwendigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 6 DV-FahrlG Ausbildungsnachweis (vom 01.01.2020)
... Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 ...
§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... 2 dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge ...
Anlage 3 DV-FahrlG (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis (vom 01.06.2022)
...   ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... folgt gefasst: „(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 ...  ...