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§ 31 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr



Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

1.
hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und

2.
hat

a)
dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und

b)
sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.





 

Frühere Fassungen von § 31 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (01.04.2021)Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, 23. entgegen § 31 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst: „§ 31 Pflichten des Betreibers der ... 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst: „ § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr". 2. ... cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. 21. § 31 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr". b) Nach der § 31 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Pflichten ... Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte." 28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Pflichten des ...