Tools:
Update via:
§ 31 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)
Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
|
§ 31 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das in § 6 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Anzeige
Zitierungen von § 31 GastroAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GastroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastroAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_GastroAusbV.htm