(1)
1Über Einwände nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/1103 oder Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/1104 gegen die Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde errichtet hat.
2Bei notariellen Urkunden entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Amtsgericht.
3Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
4Im Übrigen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.
(2) 1Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen. 3Der Beschluss wirkt für und gegen jedermann.
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573