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§ 31 - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus



(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die ihm

1.
nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind oder

2.
die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übertragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhausentgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und die auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 31 KHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 5 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 KHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26e KHG Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (vom 16.12.2023)
... Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln hat, bis zum 30. September 2022 einen Bescheid nach § 31 Absatz 2 , der den Namen des Krankenhauses und sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 5 GVWG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 7. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 bis 35 ersetzt: „§ 31 ... 2 bis 4 werden aufgehoben. 7. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 bis 35 ersetzt: „§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im ... 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 bis 35 ersetzt: „ § 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (1) Das Institut ...

Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Artikel 1 PfleBoG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln hat, bis zum 30. September 2022 einen Bescheid nach § 31 Absatz 2 , der den Namen des Krankenhauses und sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Aufhebung von Vorschriften über Pflegesätze von Krankenanstalten (PflSAufhV)
V. v. 21.03.1974 BGBl. I S. 767; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 2 PflSAufhV
... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der ...