(1) Kreditkäufer oder deren Vertreter, Kreditdienstleister, Auslagerungsunternehmen sowie Kreditnehmer haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Verlangen sämtliche angeforderten Informationen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, die diese benötigen, um zu prüfen, ob die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen eingehalten werden, um etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und um über erforderliche Maßnahmen zu deren Einhaltung zu entscheiden.
(2) 1Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditkäufern oder deren Vertretern sowie bei Kreditdienstleistern, ihren Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften ... dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 21. entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht ... oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 22. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht ...
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411