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§ 31 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1.
- vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
- a)
- die menschliche Gesundheit zu gefährden,
- b)
- die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,
- 2.
- für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2011 BGBl. I S. 1608 m.W.v. 4. August 2011
Frühere Fassungen von § 31 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608 |
aktuell vorher | 04.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29.06.2009 BGBl. I S. 1659 |
aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 3b Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855 |
aktuell | vor 25.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
... mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht, 15. entgegen § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, ... Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, 16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit ... 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1 , § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der BedarfsgegenständeverordnungV. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der BedarfsgegenständeverordnungV. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher VerordnungenV. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der BedarfsgegenständeverordnungV. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der BedarfsgegenständeverordnungV. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 226
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-VerordnungV. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der BedarfsgegenständeverordnungV. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 26 § 30 § 30 § 31 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 ... 31 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 § 68 § 37 Abs. 2 Nr. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... In Nummer 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil ...
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3b BMELVBBG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt. 3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, ... 72 Satz 2" ersetzt. 6. In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1," gestrichen. 7. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt. b) ... a) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe ... oder 2 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 8. In ... 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 8. In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 ...
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