Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
|

§ 31 Fortbildungsnachweis



(1) 1Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. 2Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.

(2) 1Der Fortbildungsnachweis berechtigt in Verbindung mit dem gültigen Zertifikat oder der Schulungsbescheinigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. 2Der Fortbildungsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:

1.
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der fortgebildeten Person,

2.
Vor- und Nachname des Ausbilders sowie die Zertifikatsnummer nach § 20 Absatz 6 Nummer 6,

3.
die Nummer der Schulung im Sinne des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, zu der die Fortbildung durchgeführt wurde,

4.
den zeitlichen Umfang und das Abschlussdatum der Fortbildung,

5.
sofern die Fortbildung auch Schulungen zur Bilderkennung und Tests umfasst, eine Beschreibung der erzielten Leistungen.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.

(4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.



 

Zitierungen von § 31 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LuftSiSchulV Rezertifizierung
... zu beantragen. Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 und die Bewertung der betrieblichen Leistung nach Absatz 2 beizufügen. Die ...
Anlage 6 LuftSiSchulV (zu den §§ 29 bis 32) Fortbildung
... und Sprengstoffdetektoren bedient, auch Bilderkennungsschulungen und Tests nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 umfassen, muss der Fortbildungsnachweis auch Angaben zu den einzelnen Trainingseinheiten ... Luftsicherheitsbehörde vorgegeben. 6. Muster - Fortbildungsnachweis nach § 31 Absatz 2 und 4 6.1 Muster Einzelnachweis [image:2023/2023I193_43.gif|Muster ...