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§ 31 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
(1) 1Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
- 2.
- die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
- 3.
- das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
- 4.
- Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1663 m.W.v. 15. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 31 MessEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 MessEG Vermutungswirkung
... 1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und 2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach ...
§ 41 MessEG Verordnungsermächtigung (vom 15.06.2021)
... Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen 1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und ... Pflichten, 3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2 , insbesondere über a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025)
... Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet, 15. entgegen § 31 ... 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet, 15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ... nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind, 16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ... nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden, 17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage 2 MessEV (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte (vom 03.11.2021)
... möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein. 8.4 Messdaten oder Software, die für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
... 91 vom 29.3.2019, S. 1)" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 und 4 , § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und ...
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