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§ 31 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 31 Weitergeltung von Regelungen zur Mitbestimmung
Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, die vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben galten, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Kapitel 1 oder bis zur Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes nach Kapitel 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
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