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§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 31 Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.
(2) 1Während der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Auszubildenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen worden sind, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Auszubildenden. 3Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung Stellung nehmen.
(3) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt:
- 1.
- die Rangpunkte und Noten der Leistungstests,
- 2.
- die Rangpunkte und Noten der schriftlichen Bewertungen und
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.
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Zitierungen von § 31 MntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 MntZollDVDV Ausbildungsakte
... 29 Absatz 1), 4. die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung ( § 31 Absatz 1 ), 5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der ... der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung ( § 31 Absatz 2 Satz 1 ) und 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung ... 1) und 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung ( § 31 Absatz 3 ...
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