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§ 31 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 31 Informationspflichten
(1) 1Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. 2Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:
- 1.
- die Art des Produkts, einschließlich besonderer Produktmerkmale,
- 2.
- die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen,
- 3.
- die geltenden Haftungsregelungen,
- 4.
- die vereinbarte oder in Ermangelung einer vereinbarten die regelmäßige Laufzeit und
- 5.
- der Preis des Produkts.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.
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