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§ 31 - Postgesetz (PostG)

§ 31 Informationspflichten



(1) 1Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. 2Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:

1.
die Art des Produkts, einschließlich besonderer Produktmerkmale,

2.
die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen,

3.
die geltenden Haftungsregelungen,

4.
die vereinbarte oder in Ermangelung einer vereinbarten die regelmäßige Laufzeit und

5.
der Preis des Produkts.

3Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.

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Zitierungen von § 31 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2021)
... bis 22.000 1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19.000 1.10 Festlegung der Bedingungen eines ... der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG 500 bis 19.000 1.11 Entscheidung zur Beendigung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... bis 22.000 1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19.000 1.10 Festlegung der Bedingungen eines ... der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG 500 bis 19.000 1.11 Entscheidung zur Beendigung der ...