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§ 31 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 31 Milchgeldabrechnung



(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.
bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abnehmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:

a)
die Menge in Kilogramm;

b)
den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;

c)
den für die übernommene Menge zu zahlenden Kaufpreis;

2.
bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abnehmer von allen Erzeugern übernommen hat:

a)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;

b)
den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt eines Kilogramms;

c)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksichtigung von Abschlägen und Zuschlägen;

3.
die Werte, die der Berechnung des Durchschnittskaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zugrunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß besteht;

4.
das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Erzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.

(2) 1Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen. 2Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.

(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.

(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,

1.
über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und

2.
im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in eine einzige Milchgeldabrechnung aufnehmen.

(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 31 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 RohmilchGütV Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
... für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend ... 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. (2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine ... der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende ...
§ 37 RohmilchGütV Aufbewahrungspflichten
... Der Abnehmer hat 1. die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1 , die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ...
 
Zitat in folgenden Normen

Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 5 MarktOWMV Meldepflichten der Milchwirtschaft (vom 01.07.2021)
... von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden ( § 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung ). Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 3 RohmilchGütVEV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung" durch die Wörter „ § 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung " ersetzt und die Wörter „, sowie den Umrechnungsfaktor von Liter auf ...