§ 31 Grundsätze der Berufsberatung
1Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
2Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend
§ 37 Absatz 1 kann angeboten werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns (vom 01.07.2023) ... Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 1 QuaChaG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort ... und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven" eingefügt. 7. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Grundsätze der Berufsberatung ... eingefügt. 7. § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Grundsätze der Berufsberatung Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Informationen an junge ... auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)." 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Informationen an junge ...
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