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§ 31 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet mitzuteilen
- 1.
- dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
- a)
- unverzüglich nachdem die Formularvorlagen nach § 35 zur Verfügung stehen,
- aa)
- bilanzkreisscharf
- aaa)
- die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen insgesamt,
- bbb)
- die an Letztverbraucher über das Netz gelieferten Strommengen, für die ein Arbeitspreis oberhalb des jeweiligen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind,
- ccc)
- die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge,
- bb)
- den gewichteten Durchschnittspreis für die über das Netz gelieferten Strommengen nach Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach
- aaa)
- den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angebotenen Preissegmenten,
- bbb)
- dem jeweils geltenden Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,
- b)
- unverzüglich nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge,
- 2.
- der Prüfbehörde
- a)
- auf Verlangen letztverbraucher- und netzentnahmestellenbezogen
- aa)
- die Endabrechnungen und Buchungsbelege der gewährten oder zurückgeforderten Entlastungsbeträge,
- bb)
- die zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Preisvereinbarung sowie etwaige Preisanpassungen mit den jeweiligen Zeiträumen ihrer Geltung,
- b)
- sämtliche Letztverbraucher mit Namen und Anschrift,
- aa)
- deren Vorbehalt der Rückforderung das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa aufgehoben hat und
- bb)
- denen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat,
- 3.
- bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023
- a)
- dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
- aa)
- das bislang an der Netzentnahmestelle gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt,
- bb)
- den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert sowie die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde,
- cc)
- die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,
- dd)
- sofern einschlägig, den Schätzbetrag nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
- ee)
- sofern einschlägig, die vereinbarte monatliche Verteilung des Entlastungskontingents,
- b)
- dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung die Angaben nach Buchstabe a und
- 4.
- Letztverbrauchern bei Neuabschlüssen von Energielieferverträgen die Informationen nach Absatz 2 in Textform.
(2) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können. 2Schließt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über Strom ab oder erhöht es seine Preise, so ist es verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach Satz 1 in Textform zu übermitteln. 3Im Fall des Satzes 2 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.
(3) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers oder Kunden für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall die Informationen nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. 3Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.
(4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 m.W.v. 3. August 2023
Frühere Fassungen von § 31 StromPBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.08.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 StromPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern (vom 03.08.2023)
... nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist, 5. § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ...
§ 28 StromPBG Umfang der Mitteilungspflichten
... die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den ...
§ 33 StromPBG Übertragungsnetzbetreiber (vom 03.08.2023)
... vereinnahmte Abschöpfungsbeträge nach Teil 3 entfallen, b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammengefasst, c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der ... die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammengefasst, c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für ... meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder ... 2 Satz 1 oder Absatz 3 liegt, 2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b . Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die ...
§ 34 StromPBG Prüfung
... zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b , die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und die ...
§ 46 StromPBG Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
... im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 erheben, b) ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkommen und c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet." 20. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ...
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