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§ 31 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur teilnehmen, wer
- 1.
- die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Besamungsbeauftragte nach § 27 bestanden und
- 2.
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt hat.
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