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§ 31 - Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
(1) 1Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. 2Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. 3Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. 4Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.
(2) 1Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. 2Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. 3Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt. 4Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. 5Beim Verkauf aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. 6Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. 2Die Anforderungen des § 16 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen Vorvertreiber erfüllt werden. 3§ 15 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
- 1.
- Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
- 2.
- Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
- 3.
- Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
- 4.
- Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
- 5.
- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
- 6.
- Folien-Standbodenbeutel;
- 7.
- Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
- a)
- Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- b)
- Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
- c)
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
- d)
- Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
- e)
- sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
- f)
- Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
- g)
- sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in der Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist;
- h)
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
- i)
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
- j)
- diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
(5) 1Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. 2Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1699 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 31 VerpackG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
aktuell | vor 03.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 VerpackG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VerpackG Branchenlösung (vom 01.01.2024)
... Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen. (2) Der Beginn sowie jede wesentliche ...
§ 9 VerpackG Registrierung (vom 01.07.2022)
... § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen; 7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach ...
§ 12 VerpackG Ausnahmen (vom 01.07.2022)
... 1. Mehrwegverpackungen, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger ...
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31 , 26. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer ...
§ 32 VerpackG Hinweispflichten (vom 07.11.2023)
... von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch ... deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten. (3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach ...
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... richtig zuführt, 17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3 , oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt, 21. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt, 22. entgegen § 31 Absatz 1 ... 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt, 22. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 23. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet, ... nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet, 24. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 25. entgegen § 31 Absatz 3 ... 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 25. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig ... Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt, 26. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt, 27. entgegen § 32 Absatz 1 ...
§ 38 VerpackG Übergangsvorschriften (vom 03.07.2021)
... 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, ...
Zitat in folgenden Normen
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
§ 11 EWKFondsG Jährliche Meldung der Hersteller
... nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 des Verpackungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. Das Umweltbundesamt kann in den ...
Anlage 2 EWKFondsG (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1) Kostentragung nach Produktart
... 1 Nummer 3) X X X X X nach § 31 des Verpackungsgesetzes bepfandete Getränkeflaschen (Anlage 1 Nummer ...
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
§ 5 UStatG Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle (vom 01.01.2022)
... geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus ...
§ 5a UStatG Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (vom 16.05.2024)
... Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der ... Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung. (4) Die Erhebung erfasst ...
§ 15 UStatG Anschriftenübermittlung (vom 01.01.2022)
... Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Landesrecht zuständigen Behörden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus ... Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der ... Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung. (4) Die Erhebung erfasst ... Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Landesrecht zuständigen Behörden ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen § 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen § 32 ... § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen; 7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach ... 1. Mehrwegverpackungen, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger ... „; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen," ersetzt. 24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt: „§ 30a Mindestrezyklatanteil bei ... 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden." 25. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ... folgt gefasst: „17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3 , oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, ...
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