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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 31 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
(1) 1Die örtlichen Befehlshaberinnen und Befehlshaber, die Führerinnen und Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offizierinnen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis
- 1.
- ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
- ein Major, Oberstleutnant oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
- ein Oberst oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
(2) Für die Disziplinarbefugnis der Stellvertreterin im Kommando oder des Stellvertreters im Kommando ist ihr oder sein Dienstgrad maßgebend.
(3) 1Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und die oder der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. 2Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(4) 1Die Kommandeurin oder der Kommandeur eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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