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§ 31 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
Zitierungen von § 31 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ZAG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2021)
... 11. der Antragsteller gegen das Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen nach § 31 verstößt; 12. eine Rechtsnorm der Europäischen Union oder des ...
§ 63 ZAG Strafvorschriften
... eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 31 E-Geld ausgibt. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den ...
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