Artikel 31 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 31 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 IGV-DG § 3, § 12

Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Reisenden" die Wörter „oder ihren möglichen Kontaktpersonen" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 31 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 4 COVIfSGAnpG Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... 5 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Sofern ...


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