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§ 31a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 17. März 2017 BGBl. I S. 568 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 31a GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31a GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat, 23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht, 24. entgegen § 32 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Nach der § 31 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „ § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr". c) Die Angabe zu ... beeinträchtigt sein könnte." 28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im ... 28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „ § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr Der ... t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt: „23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,". u) In Nummer ...
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