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§ 31b - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
- 1.
- die Übertragungsnetzbetreiber
- 2.
- die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.
(2) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 31b KWKG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 7 Kohleausstiegsgesetz vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31b KWKG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 20 EnFG Nachträgliche Korrekturen (vom 16.05.2024)
... Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , 5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer" die Angabe „1," gestrichen. 23. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt. 21. § 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle § 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur". h) Nach der Angabe zu § 32 wird ... ersetzt. 31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft ... ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. § 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet ... Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Energieträger einsetzen," eingefügt. 26. § 31b Absatz 3 wird aufgehoben. 27. § 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 ...
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