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§ 31f - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 31f (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1792 m.W.v. 27. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 31f BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.10.2024 | Artikel 2 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1792 |
aktuell vorher | 09.07.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
aktuell vorher | 26.10.2022 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1792 |
aktuell | vor 26.10.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31f BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31f BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31l BImSchG Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *) (vom 26.10.2022)
... Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet ... Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis ... 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter. --- *) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Artikel 1 KlImSchVG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 09.07.2024)
... 5" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 9" ersetzt. 13. In § 31f Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... „§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren § 31g ... einer Gasmangellage". 3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k eingefügt: „§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer ... soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen. § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren (1) § 10 ist nach ... nach Absatz 1 beantragt. § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem ... zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn ... Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis ... 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes ...
Artikel 2 14. BImSchGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ...
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