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§ 31l - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *)
(1) 1Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. 2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. 3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.
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- *)
- Anm. d. Red.:
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 5 G. v. 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die zeitlich überholte Änderung in Artikel 1 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) wurde nicht berücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1792 m.W.v. 26. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 31l BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2022 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1792 |
aktuell vorher | 13.10.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
aktuell | vor 13.10.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31l BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31l BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... bei Windenergieanlagen". c) Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l und wird wie folgt gefasst: „§ 31l Übergangsregelungen zu den ... Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l und wird wie folgt gefasst: „ § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k". 2. Der Überschrift ... Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals." 5. Der bisherige § 31k wird § 31l und wird wie folgt gefasst: „§ 31l Übergangsregelungen zu den ... 5. Der bisherige § 31k wird § 31l und wird wie folgt gefasst: „ § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k (1) Die Regelungen der ...
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