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§ 322 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
§ 322 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
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Zitierungen von § 322 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 322 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 333 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung (vom 26.02.2013)
... nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322 ) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. (2) Die einstweilige Anordnung darf ...
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