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§ 324 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen



(1) 1Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn

1.
die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,

2.
der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und

3.
der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.

2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.

(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen

1.
die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie

2.
eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.





 

Frühere Fassungen von § 324 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 324 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 324 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 311 SGB V Aufgaben der Gesellschaft für Telematik (vom 26.03.2024)
... Verfahren nach Satz 1 fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. Nach § 324 zugelassene Anbieter eines sicheren Verfahrens nach Satz 1 sind verpflichtet, die für ihr ...
§ 328 SGB V Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324 , 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § ...
§ 333 SGB V Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (vom 09.06.2021)
... innerhalb von zwei Wochen vor: 1. die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324 und 325 und Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Telematikgebührenverordnung
V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
§ 1 TelemGebV Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld (vom 03.07.2021)
... erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324 , 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches ...
§ 3 TelemGebV Höhe der Gebühr (vom 03.07.2021)
... 3.500 bis 62.000 Euro, 3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10.600 bis 16.500 Euro, 4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... sicheren Verfahren nach Satz 1 fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. Nach § 324 zugelassene Anbieter eines sicheren Verfahrens nach Satz 1 sind verpflichtet, die für ihr ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Erteilung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt entsprechend. § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen (1) Anbieter von Betriebsleistungen ... Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324 , 325 und 327 Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, ... innerhalb von zwei Wochen vor: 1. die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324 und 325 und Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten ... Dreizehnte Kapitel wird das Fünfzehnte Kapitel. 36. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. 37. § 414 wird wie folgt ...