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§ 32 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 32 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
- 2.
- Besichtigungen vornehmen,
- 3.
- Proben entnehmen,
- 4.
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
- 5.
- erforderliche Auskünfte verlangen.
(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,
- 1.
- die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 9. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 m.W.v. 15. März 2023
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Frühere Fassungen von § 32 AgrarOLkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.03.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 AgrarOLkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AgrarOLkV Erzeugnisbereiche (vom 15.03.2023)
... 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften ...
§ 29 AgrarOLkV Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
... das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 ...
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.03.2023)
... § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet, 3. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei ... § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet, 3. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt oder 4. entgegen § 28 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften ... erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist." 7. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Die leitenden Personen einer Agrarorganisation" durch die ...
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