Das
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3a Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- In § 64 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ausdrückliche" das Komma und das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Mandanten" die Wörter „in Textform" eingefügt.
- 3.
- § 67a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein" durch die Wörter „bedarf der Textform" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2028
- 4.
- § 85a Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
- „12.
- eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten nach Maßgabe des § 80a der Abgabenordnung an die Landesfinanzbehörden zu übermitteln;
- 13.
- eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 105a Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten den in § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen zur Verfügung zu stellen."
- 5.
- In § 86c Absatz 4 werden die Wörter „der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12" durch die Wörter „den Vollmachtsdatenbanken nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 und 13" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten