§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.
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