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§ 32 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 32 Widerruf der Anerkennung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33 bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
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Zitierungen von § 32 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... der Zertifizierungssysteme nach § 2, 2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32 , 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 22 ...
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