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§ 32 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung
(1) 1Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 registriert. 2Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen. 3Mit dem Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 beizubringen. 4Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen. 5Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen. 6Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert. 7Wird kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. 8§ 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Bei Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde verfügen. 2Alle übrigen bereits vor dem 1. Januar 2023 beruflich tätigen Betreuer haben bis zum 30. Juni 2025 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nachzuweisen. 3Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27 zu widerrufen.
Frühere Fassungen von § 32 BtOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 BtOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BtOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 BtOG Begriffsbestimmung
... Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert ...
§ 24 BtOG Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr (vom 01.01.2023)
... 1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2, 2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 ...
Zitat in folgenden Normen
Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154
§ 15 BtRegV Übergangsvorschrift zu § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes
... von § 7 kann die Stammbehörde Antragsteller nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes auch dann registrieren, wenn diese ihre Sachkunde durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen ...
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 19 VBVG Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
... in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben. (2) Soweit durch Landesrecht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 7 GüZustAnpG Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
... 1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2, 2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 ... Ablauf der verlängerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2 und 3)." 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ...
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