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Artikel 32 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 32 Recht auf Information


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Erhält ein Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unabhängig von den verwendeten Mitteln Kenntnis, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Union angeboten wurde, so informiert er - sofern ihm deren Kontaktdaten vorliegen - die Verbraucher, die das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung über seine Dienste erworben haben über Folgendes:

 
a)
die Tatsache, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist

b)
die Identität des Unternehmers und

c)
die einschlägigen Rechtsbehelfe.

Die Pflicht nach Unterabsatz 1 gilt nur für den Erwerb von rechtswidrigen Produkten oder Dienstleistungen in den vergangenen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.

(2) Verfügt der Anbieter der Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, in der in Absatz 1 genannten Situation nicht über die Kontaktdaten aller betroffenen Verbraucher, so macht dieser Anbieter die Informationen über das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung, die Identität des Unternehmers und die einschlägigen Rechtsbehelfe auf seiner Online-Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich.

 
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Zitierungen von Artikel 32 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSA/GdD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften
... entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, ... in dort genannter Weise konzipiert oder organisiert ist, oder 33. entgegen Artikel 32 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...