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§ 32 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
§ 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen
Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.
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