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§ 32 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 32 Unterrichtsentgelte
§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. 2Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.
(2) 1Das Entgelt ist
- 1.
- pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
- 2.
- 1für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde) anzugeben. 2Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
- 1.
- der Grundbetrag
- a)
- für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
- b)
- bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
- 2.
- die Vorstellungsentgelte für die
- a)
- theoretische Prüfung,
- b)
- vollständige praktische Prüfung,
- 3.
- das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
- a)
- nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
- b)
- nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
- c)
- nur Verbinden und Trennen,
- 4.
- das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
- a)
- auf Bundes- oder Landesstraßen,
- b)
- auf Autobahnen,
- c)
- bei Dämmerung und Dunkelheit und
- 5.
- das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Zitierungen von § 32 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FahrlG Zweigstellen (vom 01.01.2020)
... 3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und 4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... gemäß § 31 Absatz 1, 11. die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32 , 12. die notwendigen Anforderungen an Inhalt und Durchführung des ...
Zitat in folgenden Normen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 7 DV-FahrlG Preisaushang
... den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach Anlage 4 zu ...
Anlage 4 DV-FahrlG (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
... Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. ...
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