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§ 32 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 32 Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen
(1) Die Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen müssen mindestens einen Bachelor- oder Diplomabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder sonst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Prüfungstätigkeit entsprechen.
(2) 1Die Prüferinnen und Prüfer sollen das zu prüfende Modul gelehrt haben. 2In den fachtheoretischen Studienabschnitten werden in der Regel Lehrende im Diplomstudiengang bestellt. 3Zur Durchführung und Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten können auch Prüferinnen und Prüfer aus den jeweiligen Praxisorten bestellt werden.
(3) Schriftliche und kombinierte Prüfungsformen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet, mündliche Prüfungsformen von zwei Prüferinnen und Prüfern.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_GADVDV.htm