§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.
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interne Verweise§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023) ... 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht, 24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt, 25. entgegen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
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