(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach
§ 17 die Angaben nach
§ 15 Absatz 5 enthalten.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach
§ 30 Absatz 2 enthalten.