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§ 32 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 32 Prüfungskommission



(1) 1Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung es erfordern.

(2) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende oder Vorsitzender werden auf Vorschlag der Dienstbehörde durch das Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt. 2Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen.

(3) 1Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn

1.
bei der Zwischenprüfung alle ihre Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden und

2.
bei der Abschlussprüfung mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden.

(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 
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