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§ 32 - Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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§ 32 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das in § 6 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zitierungen von § 32 HotelAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 HotelAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HotelAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_HotelAusbV.htm