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§ 32 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 (Nr. 47)
Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Wird in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren über Einwände gegen die Authentizität einer dort errichteten öffentlichen Urkunde eröffnet, so kann das inländische Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung dieser Urkunde auf Antrag eines Beteiligten bis zur Entscheidung des ausländischen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn diese Entscheidung für das inländische Verfahren maßgeblich ist.
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