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§ 32 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)
§ 32 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Zitierungen von § 32 KFBauMechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 KFBauMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFBauMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_KFBauMechAusbV.htm