Tools:
Update via:
§ 32 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 32 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Kreditdienstleistungsinstitute haben
- 1.
- den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres aufzustellen und
- 2.
- der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 den aufgestellten sowie den festgestellten Jahresabschluss und, sofern das Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet ist, einen Lagebericht aufzustellen, den Lagebericht jeweils unverzüglich einzureichen.
(2) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
Zitierungen von § 32 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 24. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_KrZwMG.htm