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§ 32 - Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
- 5.
- entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,
- 6.
- entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder
- 7.
- entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,
- 2.
- entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
- 3.
- entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,
- 4.
- entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 4.
- *) entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet.
- 5.
- ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die bisherige Nummer 4 in Absatz 2 wurde durch Artikel 1 Nummer 18 G. v. 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) nicht geändert oder aufgehoben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 32 PAuswG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 PAuswG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 PAuswG Bußgeldbehörden (vom 05.08.2019)
... dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird, 1. in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich, 2. in den ... jeweils für ihren Geschäftsbereich, 2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland, 3. in den ... Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland, 3. in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
... 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 6 BGVerhG Änderung des Personalausweisgesetzes
... besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht." 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Artikel 1 PAuswGuPassGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a)," eingefügt. 9. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 16, 18, 19 Absatz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Nummer 7 und 8, ...
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 eIDKGEG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Nummer 6a eingefügt: „6a. Staatsangehörigkeit,". 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 7. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5" ersetzt. ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5" durch die Wörter „ § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 9 EVerwFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... die Wörter „und Sperrsumme" eingefügt. 9. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2, 3 und 5" durch die Wörter „Nummer 1, 2 und ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent der Gebühren betragen." 18. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... b) Nummer 4 wird aufgehoben. c) Nummer 5 wird Nummer 4. 4. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5" durch die Wörter ...
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