Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 32 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
|

§ 32 Duldungspflichten Dritter



(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben

1.
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,

2.
1das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden. 2Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.

(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.

(3) 1Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. 2Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde.

(4) 1Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu leisten. 2§ 31 Abs. 5 gilt entsprechend. 3Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 32 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 PBefG Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 01.08.2021)
... öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder ...
§ 41 PBefG Entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 01.08.2021)
... Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend ...
§ 45 PBefG Sonstige Vorschriften (vom 01.08.2021)
... Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32 , soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 4 AEGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau ... ist Rücksicht zu nehmen." 6. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 32 , 36 und 37" durch die Angabe „§§ 32 bis 37" ersetzt. 7. ... § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32, 36 und 37" durch die Angabe „ §§ 32 bis 37" ersetzt. 7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...