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§ 32 - Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
(1) 1Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
- 1.
- der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach den §§ 30 und 31,
- 2.
- einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
(2) 1Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). 2Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. 3Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 32 PflBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 PflBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 PflBG Grundsätze der Finanzierung (vom 01.01.2024)
... nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert. (2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert ... Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. Sie ...
§ 28 PflBG Umlageverfahren
... über landesweite Umlageverfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29 bis 35. (2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser können die ...
§ 33 PflBG Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach ...
§ 35 PflBG Rechnungslegung der zuständigen Stelle
... (2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und ...
§ 39a PflBG Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7, 4. die Erbringung ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 PflAFinV Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2024)
... Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent der Summe aller ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 15 PflBRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Artikel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft. (3) ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen." 6. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Verwaltungskostenpauschale ... erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der ... des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,". e) In dem ...
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent der Summe aller ...
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