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§ 32 - Postgesetz (PostG)

§ 32 Nachforschung



1Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist. 2Der Anbieter hat Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. 3Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.