§ 32 - Postgesetz (PostG)

§ 32 Nachforschung


§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist. 2Der Anbieter hat Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. 3Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.

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Zitierungen von § 32 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2021)
... Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG 1.500 bis 44.000 1.12 Erteilung einer Entgeltgenehmigung ... Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG 500 bis 22.000 2 Sonstige Leistungen nach PostG ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG 1.500 bis 44.000 1.12 Erteilung einer Entgeltgenehmigung ... zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG 500 bis 22.000 2. Sonstige Leistungen nach PostG ...


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